Der stellvertretende Sprecher der BIVH Manfred Haak ist damit befasst, das Amtsblatt und weitere NRW Gesetzesvorlagen zu durchforsten.
Dabei ist ihm der folgende Artikel aufgefallen:
Landschaftsbildbewertung im Zuge der Ersatzgeld-Ermittlung für Eingriffe in das Landschaftsbild durch den Bau von Windenergieanlagen.
Gemäß § 5 (1) des Landschaftsgesetz NRW (LG NRW) verhält sich die Verteilung des Ersatzgeldes aus Eingriffen in Natur und Landschaft wie folgt: „ Das Ersatzgeld ist an den Kreis oder die kreisfreie Stadt zu entrichten und soll spätestens nach fünf Jahren zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege verwendet werden.“
Jetzt erklärt sich auch weshalb Kommunen ein so großes Interesse an der Realisierung von Windkraftanlagen haben. Nicht nur die Konzessionsabgabe sonder auch die Zahlung von Ersatzgeld für die Verschandelung der Landschaft stellt einen nicht zu unterschätzenden Anreiz dar, an jeder nur erdenklichen Stelle Konzentrationszonen für Windkraftanlagen auszuweisen.
Ob dieser Umstand auch auf der „Windmesse“ am 14. Juni 2016 in Viersen-Boisheim dargestellt wird?
Die weiteren Ausführungen finden sich unter:
http://www.lanuv.nrw.de/natur/eingriffsregelung/windkraft-und-landschaftsbild/