Die Versiegelung von 48.000 m² landwirtschaftlicher Fläche für einen OBI Baumarkt an der Kölnischen Strasse widerspricht den Forderungen der Baugesetzgebung.
§1a Nr. (2) BauGB Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz lautet:
(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden.
Es gibt in Viersen ausreichend große Brachflächen, die für den Bau eines OBI Marktes genutzt werden können. Eine Möglichkeit wäre das ehemalige Gelände der Firma Feldmühle an der Gladbacher Strasse.